Newsletter Dezember 2010

Thema: Welcher Gerichtsstandort gilt?

Kleiner Exkurs oder "Müssen wir unserem Anwalt jetzt auch noch einen Dolmetscher bezahlen?"
Dass sich mit Hilfe des Internets Geschäfte einfach über Landesgrenzen hinaus ab­schließen lassen, ist bekannt. Einige Beispiele hierfür:
  • Für die eigenen Produkte oder Dienstleistungen lässt sich durch Einträge in Suchmaschinen (z.B. Google™) leicht werben
  • Der Kundenkontakt durch E-Mail ist schnell und problemlos
  • Die Bezahlung über das Internet ist kein Problem mehr
Solange es keine Reklamationen oder Streitigkeiten gibt, bleibt das auch so.
Bei den Verträgen die auf diese Art und Weise abgeschlossen wurden, wurde meist als Gerichtsstandort der des Verkäufers festgeschrieben.
Das könnte sich jetzt ändern!

Nach einem Urteil des europäischen Gerichtshofes (basierend auf den Fäl­len C-144/09 und C-585/08) hängt der Gerichtsstandort vor allem davon ab, ob die anbie­ten­de Firma ihre Geschäftstätigkeit auf das Land des Kun­den ausgerichtet hat. Falls ja, ist der Gerichtsstandort mit hoher Wahr­schein­lich­keit der Wohnort des Ver­brau­chers. Keine Firma hat ein Interesse daran, im Ausland Prozesse zu führen.
Um zu entscheiden, ob "Ausrichtung auf das Wohnland des Kunden" der Fall ist, wurden einige Kriterien festgelegt, die vor allem den Internetauftritt betreffen. Beispiele:
  • Existiert eine Anfahrtsbeschreibung aus dem Wohnland des Kunden
  • Telefonnummern/Faxnummern mit internationaler Vorwahl
  • Referenzlisten enthalten Kunden im entsprechenden Land
  • Die Top Level-Domain ist neutral (.com, .eu,.org,..)
Es kann daher durchaus sinnvoll sein, die eigene Website zu überarbeiten.
Erläuterungen finden Sie unter Sächsische Staatskanzlei/Justiz/Inneres

Autor: UBI, 20.12.2010
Quellen:
Volltext des Urteils des EUGH, abgerufen aus lexetius.com am 20.12.10 Sächsische Staatskanzlei/Justiz/Inneres abgerufen am 20.12.10

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