
Newsletter Oktober 2010
Thema: Google-Streetview
Wogegen können Sie Vorab-Widerspruch erheben?
Sie können gegen die Veröffentlichung von Gebäuden oder Grundstücken, Personen und Fahrzeugen Widerspruch einlegen; nicht allerdings gegen die Darstellung von Amtsgebäuden und Firmensitzen (z.B. Kapitalgesellschaften und sonstige juristische Personen).
Eigentümer oder Pächter von Gewerbebetrieben müssen, wenn sie gegen die Veröffentlichung von Bildern ihres Betriebes Widerspruch einlegen wollen, den Betrieb ausdrücklich nennen, da Gewerbebetriebe sonst nicht unkenntlich gemacht werden. Angaben über juristische Personen (z.B. Personengesellschaften, Vereine, Gruppen oder Gemeinden) fallen nicht unter den Schutzbereich der Datenschutzgesetze. Daher gilt die Widerspruchsmöglichkeit nicht für Widersprüche von juristischen Personen oder Widersprüche bezogen auf Gebäude, Grundstücke oder Kfz, soweit diese lediglich im Eigentum von juristischen Personen stehen und nur von diesen genutzt werden.
Wann sollten Sie Vorab-Widerspruch einlegen?
1. Wenn Sie verhindern wollen, dass die von Google aufgenommene Ansicht Ihres Hauses/Grundstücks bzw. Ihrer Wohnung über den Dienst Google Street View in das Internet gestellt wird. 2. Wenn Sie befürchten, dass bei Aufnahme eines Hauses/Grundstücks Sie oder andere Personen erfasst wurden. Wenn Sie von einem Google Kamerawagen aufgenommen wurden, dann benötigen Sie zur Meldung den Ort, die Zeit und eine Beschreibung ihrer Person um zu verhindern, dass die Ansicht Ihrer gesamten Person im Internet erscheint. (Ohne Widerspruch würde Ihre Person mit "gepixeltem" Gesicht erscheinen.)
Wie widersprechen?
1. Schriftlich per Post
Google Germany GmbH,
betr.: Street View
ABC-Str. 19
20354 Hamburg
2. Per Internet:
http://www.google.de/streetview
Der Antrag ist unter der Rubrik Datenschutz versteckt und heißt bei Google
"Online-Dienst zur Unkenntlichmachung"
Achtung: Er bezieht sich nur auf Gebäude. Der Widerspruch für Aufnahmen
von Personen und KFZ muss per Post erfolgen.
Bis wann widersprechen?
Für die Städte Berlin, Bielefeld, Bochum, Bonn, Bremen, Dortmund, Dresden, Duisburg, Düsseldorf, Essen, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, Leipzig, Mannheim, München, Nürnberg, Stuttgart und Wuppertal bis zum
15.10.2010, 24:00 Uhr.
Für andere Orte ist noch keine Ablaufzeit bekannt.
Autor:UBI, 23.09.10
Quelle: Information zur Umsetzung des Vorab-Widerspruchs gegen Abbildungen im Internetdienst Google Street View
Der Hamburgische Beauftragte fürDatenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) Klosterwall 6, Block C, 20095 Hamburg
